Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil

Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge. Die Substitution von konventionell betriebenen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch Elektrofahrzeuge im gewerblichen Bereich stellt einen großen Hebel dar, um die Treibhausgasemissionen im Verkehr zu reduzieren und zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) setzt diese Maßnahme mit dem Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ auf Basis des bestehenden BMWK-Förderprogramms „Erneuerbar Mobil“ um.

Das Einreichen von Beschaffungsanträgen im Flottenaustauschprogramm ist leider nicht mehr möglich.

Verschiedene Gründe haben dazu geführt, dass es in den letzten Wochen im Rahmen des Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ zu einem überdurchschnittlich hohen Antragseingang gekommen ist. Dieser starke Anstieg von Förderanträgen hatte zur Folge, dass das zur Verfügung stehende Fördervolumen überzeichnet ist. Ab dem 11. Mai 2023 können daher keine neuen Anträge im Flottenaustauschprogramm über das Portal easy-online eingereicht werden.

Über bereits eingereichte, aber noch nicht beschiedene Anträge auf Förderung wird abhängig vom Antragseingang und entsprechend der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel schnellstmöglich entschieden.

Leasinggesellschaften, die bereits eine Förderzusage erhalten haben, können weiterhin Neukunden im Rahmen ihrer bestehenden Vorhaben annehmen. Um als Leasingnehmer am Förderprogramm teilzunehmen, wenden Sie sich bitte an die nachfolgenden teilnehmenden Leasinggesellschaften, welche Ihnen entsprechend vergünstigte Verträge anbieten können.

Liste der teilnehmenden Leasinggesellschaften:

ALD AutoLeasing Deutschland

Allane

Alphabet Fuhrpark

Arval Deutschland

Kazenmaier Leasing

LeasePlan Deutschland

Mobility Concept

Renault Bank

Volkswagen Leasing

Wen kann ich bei Fragen kontaktieren?

Projektträger ist die

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Bereich Mobilität, Energie und Zukunftstechnologien (MEZ)

Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefon: +49 30 310078-5660
E-Mail:
elmo@vdivde-it.de

Was wird gefördert? (Fördergegenstand)

Gefördert wird der Kauf von rein batterieelektrischen Neufahrzeugen (BEV) der europäischen Fahrzeugklassen M1-M2 (Pkw und Kraftomnibusse) und N1-N2 (Nutzfahrzeuge). Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einer maximalen Laufleistung von 1.000 km und höchstens einer vorherigen Zulassung auf Hersteller oder Händler, die nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. BEV der Fahrzeugklassen M1-M2 mit einem Netto-Listenpreis von über 65.000,00 € sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsfähig sind:

  • Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben sowie
  • Ausgaben für die Beschaffung und Errichtung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bis 22 kW. Ladeinfrastruktur kann nur als De-minimis-Beihilfe (Fördervariante 1) und in Verbindung mit dem Kauf eines BEV gefördert werden. Die Förderung wird als Pauschale pro installiertem Ladegerät gezahlt; die Zahl der Ladepunkte pro Gerät ist unerheblich.

Bei den Ladegeräten wird zwischen Wallbox und Ladesäule unterschieden: Eine Wallbox ist ein Ladegerät, welches fest an einer vorhandenen Wand montiert wird. Eine Ladesäule ist ein frei stehendes Ladegerät, welches auf einem eigens errichteten Fundament installiert wird.

Weitere mit der Beschaffung der Fahrzeugflotte in Zusammenhang stehende Ausgaben werden nicht gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?

Fördervariante 1 (De-minimis)

Eine De-minimis-Beihilfe ist möglich, wenn inklusive dieser Förderung alle erhaltenen De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Es werden folgende Förderhöhen gewährt:

  • Die Förderhöhe der Beschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeuges (BEV) beträgt pauschal 10.000,00 Euro. Bei einer Kombination mit dem Umweltbonus wird die Förderung um die Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bundesanteils des Umweltbonus reduziert.
  • Die Förderhöhe für eine Wallbox (AC) bis 22 kW beträgt pauschal 1.500,00 Euro.
  • Die Förderhöhe für eine Ladesäule (AC) bis 22 kW beträgt pauschal 2.500,00 Euro.
  • Eine Förderung von Schnellladeinfrastruktur (DC) im Rahmen der De-minimis-Beihilfe ist nicht möglich.

Fördervarianten 2 und 3 (pauschale und individuelle Mehrausgaben nach AGVO)

Eine Anteilsfinanzierung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO ist zu wählen, wenn durch die Zuwendung voraussichtlich die De-minimis-Grenze überschritten wird. Die Förderquote beträgt 40 % der förderfähigen Mehrausgaben und kann durch einen KMU-Bonus auf bis zu 60 % erhöht werden. Es können folgende Förderhöhen gewährt werden:

  • Abhängig vom Fahrzeugmodell können pauschale Mehrausgaben festgelegt werden (Variante 2). Diese wird anhand Anlage 2 des Förderaufrufs ermittelt. Die Vorlage von Angeboten für die Fahrzeugausgaben entfällt in diesem Fall. Im Falle einer Kumulierung mit dem Umweltbonus verringert sich die Investitionsmehrausgabenpauschale um den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bundesanteil des Umweltbonus. Die Investitionsmehrausgabenpauschalen können im Laufe des Förderprogramms Änderungen unterliegen.
  • Alternativ können individuelle Mehrausgaben berechnet werden (Variante 3). Für die Ermittlung der individuellen Investitionsmehrausgaben sind entsprechende Angebote für das Elektrofahrzeug und eines von Art und Ausstattungsmerkmalen vergleichbaren Referenzfahrzeugs einzuholen. Sonderausstattungen und Zusatzleistungen sind nicht förderfähig. Im Falle einer Kumulierung mit dem Umweltbonus verringert sich die Investitionsmehrausgabenpauschale um den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bundesanteil des Umweltbonus sowie den Herstelleranteil.

Kann die Förderung mit anderen Förderprogrammen kumuliert werden?

Für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur, die im Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ gefördert werden, kann grundsätzlich keine weitere staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Die einzige Ausnahme stellt die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) dar. Der Antrag auf Gewährung des Umweltbonus muss jedoch gesondert gestellt werden. Wenn Sie diese Förderung in Anspruch nehmen, müssen Sie dies im Antragsverfahren des Flottenaustauschprogramms „Sozial & Mobil“ sowie bei der Auszahlung der Fördermittel gegenüber dem Projektträger angeben, damit die Förderung bei der Berechnung Ihrer Zuwendung im Flottenaustauschprogramm berücksichtigt werden kann.

Rechenbeispiel:

Für die Beschaffung eines Elektrofahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 € im Jahr 2023 kann eine De-minimis-Beihilfe i. H. v. 10.000 € gewährt werden. Im Falle einer Kumulierung mit dem Umweltbonus verringert sich die Förderhöhe um 4.500 € (Bundesanteil Umweltbonus) auf 5.500€ im Flottenaustauschprogramm. Der Herstelleranteil wird nicht angerechnet.

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Nach der Zulassung der Elektrofahrzeuge können Sie die Zuwendungen anfordern. Befüllen Sie dazu, dass vom Projektträger bereitgestellte Formular zu Zahlungsanforderung und übersenden Sie das rechtsverbindlich unterschriebene Formular im Original zusammen mit den im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen (Rechnungen und Zulassungsbescheinigungen) an die angegebene Adresse.

Musterformular

Bitte beachten Sie, dass die Rechnungen zwingend auf den Zuwendungsempfänger ausgestellt werden müssen; Kauf und Zulassung müssen im Bewilligungszeitraum erfolgen. Weitere Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Förderaufruf.

Weitere Informationen